Auszug aus dem zur Zeit gültigen Niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ( KiTaG ) in der Fassung vom 07.02.2002:
§ 2 Auftrag der Tageseinrichtung
Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Tageseinrichtungen sollen insbesondere
die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken,
sie in sozial verantwortliches Handeln einführen,
ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung imRahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes
fördern, die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern,
den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen fördern
die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen fördern
den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern, sowie von Kindern
unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern,
Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit neue Erfahrungen und Erweiterungen der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.
Weitere wichtige Vorgaben sind das Bundeskinderschutzggesetz, die UN-Kinderrechte und das Gesetz bei Kindeswohlgefährdung.
Diese grundlegenden gesetzlichen Richtlinien werden in den Kindergärten auf unterschiedliche Weise umgesetzt und ergänzt.
Weiterhin richtungsweisend und daher bindend, ist der Bildungs- und Orientierungsplan des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 12. Januar 2005. Darüber hinaus ergeben sich für die Einrichtung speziell gesetzte Ziele und ein gewählter pädagogischer Ansatz, nach dem die Arbeit der Erzieherinnen ausgerichtet ist - eine eigene Konzeption.
Unsere pädagogische Arbeit wird sich nach dem niedersächsischen Bildungs- und Orientierungsplan für Kinder unter 3 Jahren richten. Die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seine ganzheitliche Entwicklung und Erziehung stehen hierbei im Vordergrund.